Widerrufsrecht: Ausnahmen nicht immer zulässig

Geschrieben am 17.09.2010 um 13:18 Uhr

Nach dem Fernabsatzrecht können Verbraucher beispielsweise über das Internet abgeschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen und bei Warenkauf diese einfach wieder zurücksenden.

Vom Widerrufsrecht sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch allerdings einige Waren bzw. Dienstleistungen ausgenommen. Waren, die auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet oder schnell verderblich sind, sind vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

  • 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde

Man möchte nun meinen, dieser Absatz würde auch beim Verkauf von Kosmetik zutreffen. Das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 W 43/10) war jedoch nicht dieser Auffassung und meint, dass dieser Ausnahmeparagraph nicht zu weit ausgelegt werden darf. Wenn der Kunde z. B. die Dose des Artikels öffnet - und dieser für den Unternehmer im Grunde nicht mehr verkaufbar ist - muss der Kunde Wertersatz leisten, der vollständige Ausschluss eines Widerrufsrechtes für Kosmetikartikel ist allerdings nicht zulässig. Nach Meinung des Gesetzgebers hat der Unternehmer das Risiko zu tragen.

Vorsicht daher vor selbst eingefügten Ausnahmen in die Widerrufsbelehrung - die Gerichte gehen meistens davon aus, dass der Verbraucher geschützt werden muss. Im Zweifelsfalle sollte man rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um sich vor Abmahnungen schützen zu können - ein Konkurrent könnte in einer unzulässigen Ausnahme durchaus eine Wettbewerbsverletzung sehen.


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