Mieter gekündigt: Rechtsanwaltskosten müssen nicht erstattet werden
Geschrieben am 21.10.2010 um 00:52 Uhr
Mit einem Urteil (Az.: VIII ZR 271/09) vom 6. Oktober 2010 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass es einem gewerblichen Vermieter in rechtlich einfach gelagerten Fällen zumutbar sein muss, ein Kündigungsschreiben ohne Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe zu verfassen.
Die Klägerin vermietet mehrere Wohnungen und kündigte den Beklagten, da diese mit zwei Monatsmieten im Rückstand waren. Das Kündigungsschreiben wurde durch einen Rechtsanwalt verfasst - die Gebühren hierfür beliefen sich auf rund EUR 402,82. Diese Kosten wollte die Klägerin von der Beklagten als Verzugsschaden rückerstattet haben.
Das Gericht hat entschieden, dass in recht einfach gelagerten Fällen ein anwaltliches Kündigungsschreiben auf Grund eines Zahlungsverzuges nicht zweckgemäß wäre, auch wenn der gewerbliche Vermieter über keine eigene Rechtsabteilung verfüge und somit der Mieter diese Kosten nicht tragen muss.
