Hamm - Kündigung wegen 1,8 Cent ist unzulässig

Geschrieben am 21.10.2010 um 01:06 Uhr

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied mit Urteil vom 2. September 2010 (Az.: 16 Sa 260/10) nun, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der bereits 19 Jahre lang in einer Firma beschäftigt war und seinen Elektroroller an eine Steckdose der Firma anschloss, unzulässig war.

Durch das Anschließen des Elektrorollers für 1,5 Stunden entstand der Firma ein Schaden von genau 1,8 Cent. Dem Arbeitnnehmer wurde deshalb durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt.

Das Gericht führte an, dass es im vorgenannten Fall keine absoluten Kündigungsgründe gebe, vielmehr müsse eine gegenseitige Interessensabwägung vorgenommen werden. Auf der einen Seite stünde die lange Beschäftigungszeit, auf der anderen der sehr geringe Schaden von 1,8 Cent. Unter anderem würden in der Firma des öfteren Mobiltelefone aufgeladen, dies sei dem Arbeitgeber bekannt gewesen und auch geduldet worden, eine Verhältnismäßigkeit wäre somit nicht mehr gegeben. Eine Abmahnung wäre zumindest erforderlich bzw. ausreichend gewesen.

Grundsätzlich folgt das Gericht vielen anderen Urteilen in Bezug auf Kündigungen wegen Bagatelldelikten. Jedoch sollte man nicht die Strafbarkeit solcher Handlungen außer Acht lassen, da beispielsweise die Mitnahme von Firmenutensilien (z. B. Kugelschreiber) ohne Erlaubnis rechtswidrig und strafbar ist.


« Gelangen Sie zurück zur Übersicht